Satzung

Notruf Ukraine Polizisten helfen e.V.

§ 1 Name und Sitz

 1.    Der Verein führt den Namen „Notruf Ukraine – Polizisten helfen“ und hat seinen Sitz in Halberstadt. Er führt die Zusatzbezeichnung „e.V.“.

 2.    Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Halberstadt unter der Nummer 519 eingetragen

 

  § 2 Zweck und Aufgaben

 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in  der jeweils gültigen Fassung. Schwerpunkt ist die  Förderung der Interessen der Menschen in Osteuropa, insbesondere durch:

  • humanitäre Transporte,
  • Sammeln von Sachspenden wie technische Ausrüstung, Möbel, Hausrat, Textilien, Spielzeug,
  • Internationale Verständigung,
  • Hilfe zur  Selbsthilfe – Integrationshilfen für das tägliche Leben vor Ort,
  • Aktive Öffentlichkeitsarbeit, um noch mehr Verständnis für die in Deutschland lebenden Ausländer zu bewirken,
  • Taten für Menschen in Not  zur Verbreitung des Europagedankens,
  • Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Verbänden, Behörden und Einrichtungen, die sich ebenfalls die Förderung des Wohles der Menschen in Osteuropa zum Ziel gesetzt haben oder diese unterstützen,
  • Erfahrungsaustausch sowie Durchführung von informativen Veranstaltungen mit der Bevölkerung, um das Spendenaufkommen für „Notruf Ukraine – Polizisten helfen“ zu erhöhen.

 2. Der Verein ist konfessionell und politisch neutral. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 3. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 4. Alle  Inhaber von Vereinsämtern  sind ehrenamtlich tätig.  Zuwendungen, die sie in dieser Funktion von Dritten (Firmen, Verbänden, Spendern o.ä.) erhalten, sind unverzüglich den Vereinsmitteln zuzuleiten. Die Mitglieder des Vereines dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.

 

 § 3  Mitgliedschaft und Geschäftsjahr

  1.  Mitglieder des Vereines können natürliche und juristische Personen  sein, die die Zwecke des Vereines fördern.
  2. Die Mitgliedschaft wird erhoben durch Anmeldung beim und Aufnahme durch den Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft ist persönlich und nicht übertragbar.
  4. Auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes können Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern oder Fördermitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder genießen jegliche Rechte der ordentlichen Mitglieder. Ernannte Fördermitglieder haben das Recht auf Mitwirkung in der Vereinsarbeit und das Recht einer zweckgebundenen Spende. Fördermitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.
  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 § 4 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
  2. Der Beitrag ist mit dem Monat des Eintritts zu zahlen.
  3. Die Beitragszahlung kann monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus erfolgen.
  4. Beitragserhöhungen für das Kalenderjahr werden in der Mitgliederversammlung beschlossen.
  5. Bei Kündigung oder Ausscheiden aus dem Verein während des laufenden Kalenderjahres besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge oder Spenden.
  6. Ehren- und Fördermitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 § 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 1. Die Mitgliedschaft endet

 a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

d) durch Ausschluss aus dem Verein.

 2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied

des Vorstands bis zum 30. September des jeweiligen Kalenderjahres.

 3. Ein Mitglied, das trotz Mahnung mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand ist, kann vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden.

 4. Mitglieder, die durch ihr Verhalten gegen die Bestrebungen des Vereines verstoßen oder schuldhaft die Vereinssatzung verletzen,  kann der Vorstand nach Beschluss aus dem Verein ausschließen.

 5. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung zu geben.

 6. Die Streichung bzw. der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

 § 6 Vereinsorgane

 1. Organe des Vereines sind:

 der Vorstand

der Aufsichtsrat

die Mitgliederversammlung

 

2. Die Organe arbeiten ehrenamtlich.

  

§ 7 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus

 a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Schatzmeister

e) dem Vereinssprecher

f) dem Leiter für Transportlogistik

g) ein bis drei Beisitzern

 2. Der Verein wird nach außen jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

 3.  Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Er beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit in dieser Satzung keine andere Zuständigkeit vorgesehen ist. Beschlüsse des Vorstandes unterschreibt der 1. Vorsitzende oder bei seiner Abwesenheit der 2. Vorsitzende.

 5. Bei schwerwiegenden Vereinsentscheidungen ist der Aufsichtsrat zu informieren. Schwerwiegende Vereinsentscheidungen können sein: Geldausgaben über 400,00 Euro sowie Beschlüsse, welche die Zwecke und Ziele des Vereines verändern.

 6. Der Schriftführer hat den Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstands. Die Protokolle werden durch den Protokollführer und den 1. oder 2. Vorsitzenden abgezeichnet

7. Der Schatzmeister ist für alle finanziellen Belange des Vereines zuständig. Er und der 1. Vorsitzende sind  unterschriftsberechtigt in einer gemeinsamen Prokura für die Vereinskonten. Im Falle, dass der 1. Vorsitzende oder Schatzmeister verhindert sind, können zwei Vertreter des Vorstandes diese Aufgabe wahrnehmen. Hierüber muss der Aufsichtsrat informiert werden.

 8. Der Vereinssprecher ist für die Öffentlichkeitsarbeit verantwortlich und zuständig.

9. Der Leiter Transportlogistik plant die Hilfstransporte und organisiert behördliche Genehmigungen sowie die Erfassung der Hilfsgüter.

10. Beisitzer sind Spartenverantwortliche. Vor der Wahl werden die jeweiligen Aufgabengebiete benannt und der Aufgabenrahmen erläutert. Jeder Beisitzer wird einzeln gewählt.

 § 8 Amtsdauer des Vorstands

 1. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer  Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

 2. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstands-mitglieder das Recht, eine Ersatzperson  bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

  

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

 1. Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Der 1. Vorsitzende lädt hierzu ein. Er hat eine Vorstandssitzung einzuberufen, wenn dies von einem Vorstandsmitglied unter Angaben von Gründen erwünscht wird.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 v.H. Vorstandsmitglieder,  darunter der 1. oder 2. Vorsitzende anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende mit seiner Zweitstimme. Vorstandsbeschlüsse können vom 1. Vorsitzenden auch im Umlaufverfahren herbeigeführt werden.

 § 10 Aufsichtsrat

  1. Der Aufsichtsrat des Vereins wird von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von 2 Jahren gewählt und entlastet den Vorstand für die geleistete Arbeit.
  2. Der Aufsichtsrat besteht aus maximal 2 Personen und arbeitet ehrenamtlich.
  3. Dem Aufsichtsrat können nur Mitglieder des Vereines angehören, ausgeschlossen davon  sind Vorstandsmitglieder.
  4. Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, die laufenden Geschäfte des Vereines zu kontrollieren, zu überwachen, die Kasse zu prüfen und das Recht, wenn nötig, diese beim Vorstand oder direkt vor der Mitgliederversammlung zu beanstanden.
  5. Der Aufsichtsrat hat das Recht, an Vorstandssitzungen teilzunehmen.

 

 § 11 Mitgliederversammlung

 1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

 2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

 a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;

b) Entlastung des Vorstandes.

c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des

Vereins.

 

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

Im Laufe eines jeden Jahres, wenn möglich innerhalb des I. Quartals, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand bei Bedarfsfall einberufen. Das muss geschehen, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder wenn mindestens 10 v.H. der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe einen diesbezüglichen Antrag beim Vorstand gestellt haben.

Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand jedes Mitglied ein. Das hat durch Einzelanschreiben mit einer Frist von mindestens 2 Wochen zu geschehen. Der wesentliche Inhalt der Feststellung der Geschäftsprüfung sowie bei Satzungsänderungen der beantragte Text und die jeweilige Tagesordnung sind den Mitgliedern auf schriftlichem oder elektronischem Wege bekannt zu machen.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
  5. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  

§ 14 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens

  1. Über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des am Auflösetag vorhandenen Vereinsvermögens beschließt eine zu diesem Zeitpunkt eigens einberufene Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Diese sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Liegt Beschlussunfähigkeit vor,  ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder entscheidet.
  3. Mitglieder, die vor dem Tag des rechtswirksamen Beschlusses über die Auflösung des Vereines ausgeschieden sind, haben keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer eingezahlten Kapitalanteile oder auf Rückgabe ihrer geleisteten Sacheinlagen.
  4. Auf Antrag des Vorstandes ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereines und die Verwendung des Vereinsvermögens die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten sowie die Aufbewahrung der Handakten zu beschließen.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Caritasverband des Bistums Magdeburg e.V. der die Wärmestube in Halberstadt betreibt und der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 Die geänderte Satzung tritt zum 29.1.2011 in Kraft. Sie löst die Satzung vom 17.2.2006 ab.