§
1 Name und Sitz
§ 2 Zweck
und Aufgaben
§
3 Mitgliedschaft und Geschäftsjahr
§
4 Mitgliedsbeiträge
§
5 Beendigung der Mitgliedschaft
§
6 Vereinsorgane
§
7 Vorstand
§
8 Amtsdauer des Vorstands
§
9 Beschlussfassung des Vorstands
§
10 Aufsichtsrat
§
11 Mitgliederversammlung
§
12 Einberufung der Mitgliederversammlung
§
13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§
14 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Notruf
Ukraine – Polizisten helfen“ und hat seinen Sitz in Halberstadt.
Er führt die Zusatzbezeichnung „e.V.“.2. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht
Halberstadt unter der Nummer 519 eingetragen
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke
im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Schwerpunkt ist die
Förderung der Interessen der Menschen in Osteuropa, insbesondere
durch:
- humanitäre Transporte,
- Sammeln von Sachspenden wie technische Ausrüstung, Möbel,
Hausrat, Textilien, Spielzeug,
- Internationale Verständigung,
- Hilfe zur Selbsthilfe – Integrationshilfen für das tägliche
Leben vor Ort,
- Aktive Öffentlichkeitsarbeit, um noch mehr Verständnis für
die in Deutschland lebenden Ausländer zu bewirken,
- Taten für Menschen in Not zur Verbreitung des Europagedankens,
- Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Verbänden,
Behörden und Einrichtungen, die sich ebenfalls die Förderung
des Wohles der Menschen in Osteuropa zum Ziel gesetzt haben oder diese
unterstützen,
- Erfahrungsaustausch sowie Durchführung von informativen Veranstaltungen
mit der Bevölkerung, um das Spendenaufkommen für „Notruf
Ukraine – Polizisten helfen“ zu erhöhen.
2. Der Verein ist konfessionell und politisch
neutral. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereines dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es
darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
4. Alle Inhaber von Vereinsämtern
sind ehrenamtlich tätig. Zuwendungen, die sie in dieser Funktion
von Dritten (Firmen, Verbänden, Spendern o.ä.) erhalten, sind
unverzüglich den Vereinsmitteln zuzuleiten. Die Mitglieder des Vereines
dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereines erhalten.
§ 3 Mitgliedschaft und Geschäftsjahr
1. Mitglieder des Vereines können
natürliche und juristische Personen sein, die die Zwecke des Vereines
fördern.
2. Die Mitgliedschaft wird erhoben durch
Anmeldung beim und Aufnahme durch den Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft ist persönlich
und nicht übertragbar.
4. Auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes
können Personen, die sich in
besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern
oder Fördermitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder genießen
jegliche Rechte der ordentlichen Mitglieder. Ernannte Fördermitglieder
haben das Recht auf Mitwirkung in der Vereinsarbeit und das Recht einer
zweckgebundenen Spende.
Fördermitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.
5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 4 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder zahlen Beiträge
nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
2. Der Beitrag ist mit dem Monat des Eintritts
zu zahlen.
3. Die Beitragszahlung kann monatlich,
vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus erfolgen.
4. Beitragserhöhungen für das
Kalenderjahr werden in der Mitgliederversammlung beschlossen.
5. Bei Kündigung oder Ausscheiden
aus dem Verein während des laufenden Kalenderjahres besteht kein
Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge oder Spenden.
6. Ehren- und Fördermitglieder sind
von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endeta) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied
des Vorstands bis zum 30. September des jeweiligen Kalenderjahres.
3. Ein Mitglied, das trotz Mahnung mit
der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand ist, kann
vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden.
4. Mitglieder, die durch ihr Verhalten
gegen die Bestrebungen des Vereines verstoßen oder schuldhaft die
Vereinssatzung verletzen, kann der Vorstand nach Beschluss aus dem Verein
ausschließen.
5. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied
Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
6. Die Streichung bzw. der Ausschluss
ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Vereinsorgane
1. Organe des Vereines sind:der Vorstand
der Aufsichtsrat die Mitgliederversammlung
2. Die Organe arbeiten ehrenamtlich.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister
e) dem Vereinssprecher
f) dem Leiter für Transportlogistik
g) ein bis drei Beisitzern
2. Der Verein wird nach außen jeweils
durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter
in einer Person ist unzulässig.
4. Der Vorstand führt die laufenden
Geschäfte des Vereines. Er beschließt über alle Vereinsangelegenheiten,
soweit in dieser Satzung keine andere Zuständigkeit vorgesehen ist.
Beschlüsse des Vorstandes unterschreibt der 1. Vorsitzende oder bei
seiner Abwesenheit der 2. Vorsitzende.
5. Bei schwerwiegenden Vereinsentscheidungen
ist der Aufsichtsrat zu informieren. Schwerwiegende Vereinsentscheidungen
können sein: Geldausgaben über 400,00 Euro sowie Beschlüsse,
welche die Zwecke und Ziele des Vereines verändern.
6. Der Schriftführer hat den Vorsitzenden
bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm
obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und
des Vorstands.
7. Der Schatzmeister ist für alle
finanziellen Belange des Vereines zuständig. Er und der 1. Vorsitzende
sind unterschriftsberechtigt in einer gemeinsamen Prokura für die
Vereinskonten. Im Falle, dass der 1. Vorsitzende oder Schatzmeister verhindert
sind, können zwei Vertreter des Vorstandes diese Aufgabe wahrnehmen.
Hierüber muss der Aufsichtsrat informiert werden.
8. Der Vereinssprecher ist für die
Öffentlichkeitsarbeit verantwortlich und zuständig.
9. Der Leiter Transportlogistik plant die Hilfstransporte und organisiert
behördliche Genehmigungen sowie die Erfassung der Hilfsgüter.
10. Beisitzer sind Spartenverantwortliche.
Vor der Wahl werden die jeweiligen Aufgabengebiete benannt und der Aufgabenrahmen
erläutert. Jeder Beisitzer wird einzeln gewählt.
§ 8 Amtsdauer des Vorstands
1. Der Vorstand wird auf die Dauer von
2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer
Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
2. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
haben die übrigen Vorstands-mitglieder das Recht, eine Ersatzperson
bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
1. Sitzungen des Vorstandes finden nach
Bedarf statt. Der 1. Vorsitzende lädt hierzu ein. Er hat eine Vorstandssitzung
einzuberufen, wenn dies von einem Vorstandsmitglied unter Angaben von
Gründen erwünscht wird.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens 50 v.H. Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende
anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1.
Vorsitzende mit seiner Zweitstimme. Vorstandsbeschlüsse können
vom 1. Vorsitzenden auch im Umlaufverfahren herbeigeführt werden.
§ 10 Aufsichtsrat
1. Der Aufsichtsrat des Vereins wird von
der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von 2 Jahren gewählt
und entlastet den Vorstand für die geleistete Arbeit.
2. Der Aufsichtsrat besteht aus maximal
2 Personen und arbeitet ehrenamtlich.
3. Dem Aufsichtsrat können nur Mitglieder
des Vereines angehören, ausgeschlossen davon sind Vorstandsmitglieder.
4. Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, die
laufenden Geschäfte des Vereines zu kontrollieren, zu überwachen,
die Kasse zu prüfen und das Recht, wenn nötig, diese beim Vorstand
oder direkt vor der Mitgliederversammlung zu beanstanden.
5. Der Aufsichtsrat hat das Recht, an
Vorstandssitzungen teilzunehmen.
§ 11 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes
anwesende Mitglied eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere
für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des
Vorstandes;
b) Entlastung des Vorstandes.
c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über
die Auflösung des
Vereins.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Im Laufe eines jeden Jahres, wenn möglich
innerhalb des I. Quartals, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung
statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
kann der Vorstand bei Bedarfsfall einberufen. Das muss geschehen, wenn
es das Interesse des Vereines erfordert oder wenn mindestens 10 v.H. der
Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe einen diesbezüglichen
Antrag beim Vorstand gestellt haben.
3. Zur Mitgliederversammlung lädt
der Vorstand jedes Mitglied ein. Das hat durch Einzelanschreiben mit einer
Frist von mindestens 2 Wochen zu geschehen. Der wesentliche Inhalt der
Feststellung der Geschäftsprüfung sowie bei Satzungsänderungen
der beantragte Text und die jeweilige Tagesordnung sind den Mitgliedern
auf schriftlichem oder elektronischem Wege bekannt zu machen.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von
einem Vorstandsmitglied geleitet.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der
Versammlungsleiter.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen
beschlussfähig.
4. Die Mitgliederversammlung fasst alle
Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
5. Zur Änderung der Satzung ist eine
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 14 Auflösung des Vereins und Verwendung
des Vereinsvermögens
1. Über die Auflösung des Vereins
und die Verwendung des am Auflösetag vorhandenen Vereinsvermögens
beschließt eine zu diesem Zeitpunkt eigens einberufene Mitgliederversammlung
mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2. Diese sind beschlussfähig, wenn
mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Liegt Beschlussunfähigkeit
vor, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder entscheidet.
3. Mitglieder, die vor dem Tag des rechtswirksamen
Beschlusses über die Auflösung
des Vereines ausgeschieden sind, haben keinen Anspruch auf Rückzahlung
ihrer eingezahlten Kapitalanteile oder auf Rückgabe ihrer geleisteten
Sacheinlagen.
4. Auf Antrag des Vorstandes ist vor der
Abstimmung über die Auflösung des
Vereines und die Verwendung des Vereinsvermögens die Bestellung eines
Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten sowie die
Aufbewahrung der Handakten zu beschließen.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen
an eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder an eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft, die im Auflösungsbeschluss
bestimmt werden kann, zur ausschließlichen Verwendung im Sinne des
§ 2 dieser Satzung. Beschlüsse über die künftige Verwendung
des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden.Die Satzung tritt zum 17.2.2006 in Kraft.